Allgemeine Hausordnung für die Schulen der Stadt Duisburg in der Fassung vom 22. September 1981 1. Allgemeines
- 1.1 Diese Hausordnung gilt für jeden, der sich auf dem Schulgrundstück aufhält; er wird im Folgenden als Benutzer bezeichnet.
- 1.2 Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass er sich selbst und andere Personen nicht verletzt oder gefährdet und Sachschäden oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Gefährliche Gegenstände dürfen nicht in die Schule gebracht werden.
2. Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
- 2.1 Schüler sollen das Schulgrundstück im Regelfall nicht früher als eine Viertelstunde vor Unterrichtsbeginn betreten und nach Unterrichtsschluss ohne unnötige Verzögerung verlassen. Für Fahrschüler kann der Schulleiter eine besondere Regelung treffen. Schulfremde Benutzer sollen sich nicht länger auf dem Schulgrundstück aufhalten, als es zur Erledigung ihrer Angelegenheiten notwendig ist.
- 2.2 Allen Schülern - ausgenommen Schülern der Sekundarstufe II - ist es untersagt, während der Unterrichtszeit oder in den Pausen das Schulgrundstück zu verlassen.
- 2.3 Alle Benutzer, insbesondere die Schüler, sind mitverantwortlich für die Sauberkeit im Schulgebäude und auf dem Schulgrundstück. Alle Schüler sorgen deshalb für Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz, in den Unterrichtsräumen, in den Fluren und Treppenhäusern und auf dem Schulgelände. Abfälle sind in die Papierkörbe und Abfallbehälter zu werfen. Die gärtnerischen Anlagen sind zu schonen.
- 2.4 Die Schule sorgt für die Sauberkeit des Hofes und der anliegenden Grünflächen. Im Regelfall wird hierfür ein Ordnungsdienst eingerichtet. Alle Schüler sind zur Mithilfe verpflichtet. Die Lehrkräfte sollen die Schüler dazu anhalten, das Schulgebäude und -gelände nicht zu verunreinigen.
- 2.5 Das Anbringen von Hinweisen, Informationen, Bildern Dekorationen auf welchen Flächen auch immer sowie die Verwendung von offenem Licht im Schulgebäude sind nur mit Einverständnis des jeweiligen Klassenlehrers und des Hausmeisters gestattet. Sie achten darauf, dass weder Gefahren noch zusätzlicher Reinigungs- oder Beseitigungsaufwand entstehen können.
- 2.6 Von jedem Benutzer wird Sparsamkeit im Umgang mit Strom, Wasser und Heizung erwartet.
- 2.7 Das Rauchen in Unterrichtsräumen und Fluren ist für alle Personen verboten. Gleiches gilt für Turn- und Sporthallen einschließlich der Nebenräume und für Aulen. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Schüler, denen das Rauchen erlaubt ist, haben besondere Anweisungen des Schulleiters zu beachten. Raucherzimmer für Schulen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Schulträger.
- 2.8 Im Zusammenhang mit der Vermietung von Schulräumen kann die Verwaltungsdienststelle das Rauchen in besonders gekennzeichneten Räumen gestatten.
- 2.9 Innerhalb der Gebäude sind die Flure und sonstigen Verkehrswege freizuhalten. Gleiches gilt für die Feuerwehrzufahrten auf dem Grundstück.
3. Aufenthalt während der Pausen
- 3.1 Soweit keine Sonderregelungen bestehen, gehen in den großen Pausen alle Schüler auf den Schulhof. Der Schulleiter bestimmt, in welchen Räumen sich die Schüler während der kleinen Pausen, der Freistunden und bei schlechter Witterung aufhalten. Toiletten sind keine Aufenthaltsräume.
- 3.2 Zur Vermeidung von Unfallgefahren kann der Schulleiter die Benutzung der Pausenhofflächen einschränken und gefährdende Spiele gegebenenfalls verbieten.
4. Fahrzeuge auf dem Schulgrundstück
- 4.1 Das Befahren des Schulgeländes mit Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern und allen anderen Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen gelten lediglich außerhalb der Pausen für Versorgungsfahrzeuge.
- 4.2 Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Schulgrundstück nur dort abgestellt werden, wo ausdrücklich besondere Parkflächen ausgewiesen sind.
- 4.3 Fahrräder dürfen auf dem Schulgrundstück nur dort abgestellt werden, wo hierfür besondere Flächen oder Räume vorgesehen sind. Sie sind gegen Diebstahl zu sichern.
- 4.4 Für besondere Veranstaltungen der Schule kann der Schulleiter Ausnahmeregelungen treffen. Für Lehrer reservierte Parkplätze sind freizuhalten.
5. Veranstaltungen, Hausrecht, Werbung
- 5.1 Schulveranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Schulleiters in Abstimmung mit dem Schulhausmeister. Außerschulische Veranstaltungen im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände dürfen den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen nicht beeinträchtigen. Sie sind mit dem Schulleiter abzustimmen. Schulveranstaltungen und außerschulische Veranstaltungen müssen spätestens um 22.00 Uhr beendet sein. Ausnahmen hiervon sind nur mit vorheriger Zustimmung des Schulleiters bzw. der zuständigen Verwaltungsdienststelle (IMD, Bezirksamt) in Abstimmung mit dem Schulhausmeister gestattet.
- 5.2 Der Schulleiter nimmt unbeschadet der Aufgaben des Schulträgers im Rahmen des § 20 Absätze 2 und 4 Schulverwaltungsgesetz im Auftrage des Schulträgers das Hausrecht wahr. Bei Verhinderung des Schulleiters und seines Vertreters übt der Hausmeister im Auftrage des Schulträgers das Hausrecht aus.
- 5.3 Jede Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, ist im Schulgebäude und auf dem Schulgrundstück grundsätzlich unzulässig. Informationen der Stadt Duisburg werden davon nicht berührt. Im Übrigen gilt hierfür wie auch für Sammlungen, Umfragen und Erhebungen in der Schule § 47 Allg. Schulordnung.
6. Warenverkauf
- 6.1 Der Vertrieb von Waren aller Art sowie jede wirtschaftliche Betätigung sind in der Schule unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Speisen und Getränke, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind. Art und Umfang dieses Angebotes sowie die Art des Vertriebs werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. Soweit der Schulhausmeister Verteilung und Abrechnung der Schulmilchgetränke übernommen hat, kann ihm auch der Warenvertrieb überlassen werden.
7. Fundsachen wertvolle Gegenstände
- 7.1 Fundsachen sind unverzüglich beim Schulsekretariat oder beim Hausmeister abzuliefern. Es gelten die §§ 978 ff Bürgerliches Gesetzbuch.
- 7.2 Wertsachen und größere Geldbeträge sollen nicht mit in die Schule gebracht werden.
8. Haftung
- 8.1 Jeder Benutzer haftet für von ihm verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- 8.2 Für die Haftung der Stadt Duisburg gegenüber den Benutzern gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen mit schulfremden Benutzern Haftungsausschlüsse vorsehen.
- 8.3 Darüber hinaus gewährt die Stadt Duisburg Schülern jederzeit widerruflich einen freiwilligen Sachdeckungsschutz nach den jeweils geltenden Grundsätzen. Der Sachdeckungsschutz erfasst u.a. nicht den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, die nicht zur üblichen Ausrüstung von Schülern für den Schulbetrieb gehören. Auf Schülerfahrräder erstreckt er sich nur, wenn der Schulleiter ihre Benutzung für den Schulweg im Schadenszeitpunkt erlaubt hatte, keine Bewachung eingerichtet und das Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt und gesichert war.
9. Schlussbestimmungen
- 9.1 Der Schulträger kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Hausordnung vorsehen.
- 9.2 Diese Hausordnung ist in allen städtischen Schulen in geeigneter Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus ist der Schulleiter gehalten, dafür zu sorgen, dass diese Hausordnung, insbesondere die Haftungsregelungen, zu Beginn eines jeden Schuljahres mit den Schülern und ihren Sorgeberechtigten besprochen wird.
- 9.3 Verstöße gegen die Hausordnung können Ordnungsmaßnahmen nach § 26 a Schulverwaltungsgesetz zur Folge haben. Die Geltendmachung sonstiger Rechte durch die Stadt Duisburg bleibt vorbehalten.
- 9.4 Die Turnhallenordnung ist Bestandteil dieser Hausordnung.
- 9.5 Diese Hausordnung wird ggf. ergänzt durch eine eigene Schulordnung der Schule gem. § 26 Absatz 4 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz.
- 9.6 Diese Hausordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die ent- sprechenden bisherigen Einzelweisungen des Schulträgers außer Kraft.
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